5.6.3 Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich so verlangt, setzt eine Fristwiederherstellung zu Gunsten einer säumigen Person voraus, dass diese rechtzeitig von sich aus ein begründetes – sinngemässes oder ausdrückliches – Begehren um Wiederherstellung der versäumten Frist stellt. Denn die Behörde muss wissen, ob sich der Säumige auf einen gesetzlichen Hinderungsgrund beruft. Im Wiederherstellungsgesuch sind die Gründe für die Säumnis sowie der Zeitpunkt des Eintritts und des Wegfalls der Hinderungsgründe im Einzelnen darzulegen und die erforderlichen Beweismittel (z.B. Arztzeugnis) beizulegen (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 N. 21).