Als einzig mögliche Disposition in Bezug auf die Einsprachefrist kommt im hier zu beurteilenden Fall ein Unterlassen eines Fristwiederherstellungsgesuchs in Frage. Auch wenn dies die Rekurrenten nicht vorbringen lassen und die Rekurrenten mit der Einsprache kein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt haben, ist dies der Vollständigkeit halber dennoch zu prüfen.