In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass bei der Einsprachefrist im Blick auf die Grundprinzipien des Rechtsstaats kein Raum bleibt für Ausnahmen oder Gefälligkeiten seitens der Behörden. Wird die Einsprachefrist verpasst, ist die Einsprachebehörde verpflichtet, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, selbst wenn die Veranlagung fehlerhaft ist (siehe vorstehende E. 4.1).