Dass die Rekursgegnerin ihren Schreiben keinen Vorbehalt des Eintretens o.ä. beigefügt hat, ist bedauerlich und verbesserungswürdig. Gleichwohl genügt dies in Anbetracht der gesamten Umstände nicht, um bei den Rekurrenten berechtigterweise den Eindruck entstehen zu lassen, die Rekursgegnerin wäre auf die Einsprache eingetreten. Die Rekurrenten können deshalb aufgrund dieses Verhaltens der Rekursgegnerin keinen Anspruch auf Behandlung ihrer Einsprache gestützt auf den Vertrauensschutz ableiten. Urteil A 2019 17 8 Urteil A 2019 17 9