So hat denn die Rekursgegnerin beispielsweise in sehr allgemeiner Weise ausgeführt, dass in einem Nachsteuerverfahren für steuermindernde Tatsachen zwingend Belege eingereicht werden müssten (Rek. act. 4). Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Rekursgegnerin bereits aufgrund einer vertieften Prüfung einen konkreten Standpunkt eingenommen hätte, der aber noch von der Beibringung weiterer Belege abhängen würde. Dass die Rekursgegnerin ihren Schreiben keinen Vorbehalt des Eintretens o.ä. beigefügt hat, ist bedauerlich und verbesserungswürdig.