2), nicht als explizites Eintreten verstanden werden. Gerade durch den Passus «abschliessend beurteilen» drückte die Rekursgegnerin aus, dass eine wirkliche Prüfung noch nicht stattgefunden habe. Dies kann nicht mit einem Eintreten gleichgesetzt werden. Zum anderen kann in der genannten Korrespondenz der Rekursgegnerin auch nach Treu und Glauben kein implizites Eintreten auf die Einsprache erblickt werden. Es ist nicht völlig ausserhalb des Denkbaren, dass eine Behörde zuerst (zumindest sehr oberflächlich) sicherstellen möchte, dass die notwendigen Unterlagen vorhanden sind, um eine Einsprache überhaupt beurteilen zu können. Dies ist auch im Interesse der betroffenen Parteien.