5.4.2 Auch kann darin kein widersprüchliches Verhalten erblickt werden, indem die Rekursgegnerin angeblich auf die Einsprache eingetreten wäre und dies nun bestreiten würde, wie dies die Rekurrenten vorbringen lassen (Rekurs, S. 3 f.). Im Gegenteil, zum einen hat die Rekursgegnerin den Rekurrenten nie explizit kommuniziert, sie würde auf die Einsprache eintreten. Insbesondere kann entgegen den Ausführungen der Rekurrenten (Rekurs, S. 3) die Aussage der Rekursgegnerin in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2019, dass sie Unterlagen benötige, damit sie die Einsprache abschliessend beurteilen könne (Rek. act. 2), nicht als explizites Eintreten verstanden werden.