den Rekurrenten nie ausdrücklich bestätigt hatte, dass sie die Einsprachefrist eingehalten hätten. Die Einsprachefrist war in der zweimaligen Kommunikation mit ihnen (Rek. act. 2, 3 und 4) kein Thema, da die Rekursgegnerin die Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung noch gar nicht geprüft hatte.