Ungewöhnlich in diesem Fall ist, dass die Rekursgegnerin durch zweimalige Gewährung einer Fristerstreckung die Rekurrenten in der Vorstellung bestärkte, dass ihre Einsprache behandelt werden würde. Dass es anders herauskam, ist bedauerlich, und es ist einerseits festzuhalten, dass die Rekursgegnerin im Umgang mit den Rekurrenten hier nicht die Sorgfalt an den Tag gelegt hat, die angebracht und zu erwarten gewesen wäre. Andererseits ist festzustellen, dass die Rekursgegnerin Urteil A 2019 17 7