5.4 5.4.1 Der Umstand, dass die Rekurrenten im Zeitraum zwischen Erhebung der Einsprache am 2. Mai 2019 und der Eröffnung des Einspracheentscheids vom 12. September 2019 darüber im Unklaren waren, dass sie die Einsprache zu spät erhoben hatten, ist an sich nichts Aussergewöhnliches. Ungewöhnlich in diesem Fall ist, dass die Rekursgegnerin durch zweimalige Gewährung einer Fristerstreckung die Rekurrenten in der Vorstellung bestärkte, dass ihre Einsprache behandelt werden würde.