Die Rekursgegnerin gewährte am 12. Juli 2019 die gewünschte Erstreckung bis zum 30. August 2019 (Rek. act. 3). Am 23. August 2019 kontaktierten die Rekurrenten die Rekursgegnerin betreffend die fehlenden Unterlagen. Mit Schreiben vom 27. August 2019 dankte die Rekursgegnerin den Rekurrenten für die Eingabe vom 23. August 2019 und wies die Rekurrenten nochmals darauf hin, dass sie zusätzliche Unterlagen benötige (Rek. act. 4). Indem die Rekursgegnerin den Rekurrenten zweimal Fristerstreckungen zur Beibringung von Unterlagen für die Einsprache gewährte, bestärkte die Rekursgegnerin die Rekurrenten allem Anschein nach in der Ansicht, dass ihre Einsprache rechtzeitig erhoben worden sei.