5.3 Im vorliegenden Fall waren die Rekurrenten zunächst der Meinung, die Einsprache fristgerecht eingereicht zu haben. Nach Einreichung der Einsprache kontaktierte die Rekursgegnerin die Vertreterin der Rekurrenten und bat um weitere Unterlagen und Auskünfte. Dabei schrieb die Rekursgegnerin «Damit wir die Einsprache der Nachsteuern von Herrn und Frau A.________ abschliessend beurteilen können, benötigen wir folgende Informationen und Unterlagen» (Rek. act. 2). Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 baten die Rekurrenten um Erstreckung der Frist für die Einreichung der Unterlagen. Die Rekursgegnerin gewährte am 12. Juli 2019 die gewünschte Erstreckung bis zum 30. August 2019 (Rek.