5. 5.1 Fraglich und weiter zu prüfen ist jedoch, ob die Rekurrenten aus dem Verhalten der Rekursgegnerin etwas zu ihrem Vorteil ableiten können. Es ist namentlich zu untersuchen, ob der Grundsatz von Treu und Glauben dazu führt, dass die Rekursgegnerin infolge ihres Verhaltens dennoch auf die Einsprache vom 2. Mai 2019 hätte eintreten sollen. Urteil A 2019 17 6