4.3 Aus den Akten ergibt sich zur Rechtzeitigkeit der Einsprache Folgendes: Die Veranlagungen vom 29. März 2019 wurden der Vertreterin der Rekurrenten gemäss Track and Trace-Auszug am 1. April 2019 via ihr Postfach per Einschreiben zugestellt (StV act. 3). Damit begann die 30-tägige Einsprachefrist am 2. April 2019 zu laufen und endete am Mittwoch, dem 1. Mai 2019. Weil der 1. Mai in Zug als relevantem Verfahrenskanton kein Feiertag ist, verlängerte sich die Frist entsprechend auch nicht. Somit ist die Einsprache vom 2. Mai 2019 nach Ablauf der Einsprachefrist erfolgt. Deshalb ist die Rekursgegnerin grundsätzlich zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.