ist der 1. Mai im Kanton Zug kein Feiertag (§ 10 Abs. 4 VRG e contrario). Deshalb ist dieser Tag für den Kanton Zug auch nicht im basierend auf dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen (SR 0.221.122.3, Stand am 1. Januar 2011) durch das Bundesamt für Justiz veröffentlichten Verzeichnis “Gesetzliche Feiertage und Tage, die in der Schweiz wie gesetzliche Feiertage behandelt werden“ (verfügbar unter https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/publiservice/service/zivilprozessrecht/kantfeiertage.pdf; abgerufen am 12. Februar 2020) enthalten.