3. Vorliegend streitig ist, ob die Rekursgegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 2. Mai 2019 gegen die Veranlagungen vom 29. März 2019 eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist zunächst zu prüfen, ob die Einsprache der Rekurrenten nach Ablauf der Einsprachefrist erfolgt ist und falls ja, ob die Rekurrenten aus dem Verhalten der Rekursgegnerin im Einspracheverfahren dennoch etwas zu ihrem Vorteil ableiten können.