D. Am 14. November 2019 reichte die Steuerverwaltung des Kantons Zug (nachfolgend: Rekursgegnerin) ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag, der Rekurs vom 14. Oktober 2019 sei abzuweisen, soweit auf ihn einzutreten sei, und im Übrigen sei der Einspracheentscheid vom 12. September 2019 zu bestätigen; unter Kostenfolgen zu Lasten der Rekurrenten. Auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 25. November 2019 stellte das Verwaltungsgericht den Rekurrenten die Vernehmlassung der Rekursgegnerin zur Kenntnisnahme zu. Daraufhin gingen beim Verwaltungsgericht keine weiteren sachbezüglichen Stellungnahmen mehr ein.