A. Mit Schreiben vom 27. September 2016 liessen A.________ betreffend die Steuerjahre 2006—2014 (vorliegend relevant sind jedoch nur die Jahre 2006—2013) eine straflose Selbstanzeige einreichen. Mit Veranlagungen vom 29. März 2019 verfügte die Steuerverwaltung des Kantons Zug eine Nachsteuer zu diesen Jahren in Höhe von insgesamt Fr. __ betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern und von Fr. __ betreffend die direkte Bundessteuer. Am 2. Mai 2019 liessen A.________ gegen diese Veranlagungen Einsprache erheben. Im Einspracheentscheid vom 12. September 2019 trat die Steuerverwaltung des Kantons Zug wegen verpasster Einsprachefrist nicht auf die Einsprache ein.