{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-17_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_17_5725904a692227324825c1f1a293ecdea484266e78bfbbcf25e87457f2ac60d1de3860cab6216e410120bc40dd35a16233463625015bca9759447a9a8a7c0770?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea484266e78bfbbcf25e87457f2ac60d1de3860cab6216e410120bc40dd35a16233463625015bca9759447a9a8a7c0770&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_17", "Checksum": "00e1cd145c54f745aaf6649e0fe7d980"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuer 2006-2013 (Nichteintreten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:58", "Checksum": "d4753477b6344a0b6a8595fb457ed056", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 17\nRegeste:\nNachsteuer 2006-2013 (Nichteintreten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n5.8 Schliesslich ist ohnehin zweifelhaft, ob die Rekurrenten sich überhaupt auf den\nVertrauensschutz berufen könnten. Eine Anrufung des Vertrauensschutzes ist nur\nmöglich, wenn das Vertrauen in das Verhalten des Staates berechtigt war (siehe\nvorstehende E. 5.2). Dies ist dann nicht der Fall, wenn die betroffene Person die\nFehlerhaftigkeit des staatlichen Handels erkannt hat bzw. bei pflichtgemässer Sorgfalt\nhätte erkennen können (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22, Rz. 11). Auch hat das Bundesgericht festgehalten,\ndass eine Berufung auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung ausgeschlossen ist, wenn\ndiese Unrichtigkeit erkannt wurde oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkannt werden\nmüssen. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr\nRechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen\nVerfahrensbestimmung hätten erkennen können (BGE 124 I 255 E. 1a/aa). Es spricht\neiniges dafür, dass die Steuervertreterin der Rekurrenten bei pflichtgemässer Sorgfalt\nhätte erkennen müssen, dass die Einsprache zu spät erfolgt ist. Jedoch braucht dies in\nAnbetracht der vorherigen Erwägungen nicht entschieden zu werden.\n\n6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Einsprache vom 2. Mai 2019 betreffend\ndie Nachsteuerveranlagungen der Steuerjahre 2006-2013 verspätet erfolgt ist. Daran\nändert auch das Verhalten der Rekursgegnerin im Veranlagungsverfahren nichts.\nInsbesondere hat sie nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen und\ndie Rekurrenten können auch keinen Grund für eine Fristwiederherstellung anführen.\n\n7.\n7.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (§ 120 Abs. 1 StG;\nArt. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.— bis Fr. 15'000.— (§ 1\nAbs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht vom 30. August 1977\n[KoV VG, BGS 162.12]). Im hier zu beurteilenden Fall unterliegen die Rekurrenten\nvollständig, weshalb sie die gesamten Kosten des Rekursverfahrens zu tragen haben. Die\nKosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und\nSchwierigkeit sowie dem Streitwert (§1 Abs. 2 KoV VG) auf Fr. 1'000.— festgesetzt und\nmit dem Kostenvorschuss verrechnet. Der restliche Kostenvorschuss in Höhe von\nFr. 1'000.— wird den Rekurrenten nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.\n\n7.2 Gemäss § 120 Abs. 3 StG wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die\nVertretung durch eine Fachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen. Bei\n\nUrteil A 2019 17\n12\n\nder direkten Bundessteuer gilt für die Zusprechung von Parteikosten Art. 64 Abs. 1 VwVG\nsinngemäss (Art. 144 Abs. 4 DBG), welcher festhält: „Die Beschwerdeinstanz kann der\nganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine\nEntschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten\nzusprechen.\" Die Rekurrenten sind vollständig unterlegen, weshalb die Voraussetzungen\nfür die Zusprechung einer Entschädigung nicht erfüllt sind.\n\nUrteil A 2019 17\n13\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.\n\n2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.— erhoben. Sie wird den Rekurrenten\nauferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Den Rekurrenten wird der restliche Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.—\nnach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.\n\n4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n6. Mitteilung an die Vertreterin der Rekurrenten (dreifach), an die\nRechtsmittelkommission der Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, Abteilung Recht, 3003\nBern sowie zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des\nKantons Zug.\n\nZug, 20. Februar 2020\n\nIm Namen der\nABGABERECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer a.o. Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil A 2019 17\n"}