{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-17_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_17_5725904a692227324825c1f1a293ecdea484266e78bfbbcf25e87457f2ac60d1de3860cab6216e410120bc40dd35a16233463625015bca9759447a9a8a7c0770?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea484266e78bfbbcf25e87457f2ac60d1de3860cab6216e410120bc40dd35a16233463625015bca9759447a9a8a7c0770&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_17", "Checksum": "00e1cd145c54f745aaf6649e0fe7d980"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuer 2006-2013 (Nichteintreten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:58", "Checksum": "d4753477b6344a0b6a8595fb457ed056", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 17\nRegeste:\nNachsteuer 2006-2013 (Nichteintreten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n5.6\n5.6.1 Auch die weiteren Aspekte von Treu und Glauben, insbesondere der\nDispositionsschutz, führen nicht zu einer Verbesserung der Position der Rekurrenten. So\nhaben die Rekurrenten mit Blick auf eine etwaige Behandlung ihrer Einsprache zwischen\ndem 2. Mai 2019 und dem 12. September 2019 nämlich keine Dispositionen getroffen, die\nsie nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen könnten. Als einzig mögliche Disposition\nin Bezug auf die Einsprachefrist kommt im hier zu beurteilenden Fall ein Unterlassen eines\nFristwiederherstellungsgesuchs in Frage. Auch wenn dies die Rekurrenten nicht\nvorbringen lassen und die Rekurrenten mit der Einsprache kein\nFristwiederherstellungsgesuch gestellt haben, ist dies der Vollständigkeit halber dennoch\nzu prüfen.\n\n5.6.2 Mit Fristwiederherstellung können Rechtsnachteile, die eine Verfahrenspartei\ninfolge Fristensäumnis erlitten hat, beseitigt werden. Die Partei wird wieder in den Stand\nvor Säumnis der Frist versetzt, wodurch z.B. auf ein vom Gesuchsteller eingereichtes\nRechtsmittel trotz Verspätung eingetreten werden kann. Nach § 118 Abs. 2 StG bzw.\nArt. 133 Abs. 3 DBG wird auf verspätete Einsprachen eingetreten, wenn die\nsteuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit,\nLandesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung\nverhindert war und dass das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der\nHinderungsgründe eingereicht wurde. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der\nBestimmungen ergibt, ist die Aufzählung von Wiederherstellungsgründen nicht\nabschliessend. Vielmehr kommen generell Gründe, die der steuerpflichtigen Person ein\nzeitgerechtes Handeln objektiv verunmöglichen, in Frage (zum Ganzen für das DBG\nZweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 N. 19 m.w.H.). Der Hinderungsgrund muss dergestalt\nsein, dass es der steuerpflichtigen Person weder möglich war, die Frist einzuhalten, noch\n\nUrteil A 2019 17\n10\n\nentsprechende andere Schritte zur Fristwahrung vorzunehmen, wie z.B. die Erstreckung\nlaufender Fristen, die Informierung der Behörde über eine geplante Abwesenheit oder die\nBestellung eines Vertreters (für das DBG Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 N. 19 m.w.H.).\nDes Weiteren darf die Fristversäumnis nicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen\nzurückzuführen sein (für das DBG Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N. 25).\nUnverschuldet ist das Säumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei\nbzw. dem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die Wiederherstellung\nist nach der Praxis des Bundesgerichts nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers\nzu gewähren (vgl. Urteil BGer 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3;\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N. 25 m.w.H.).\n\n5.6.3 Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich so verlangt, setzt eine Fristwiederherstellung\nzu Gunsten einer säumigen Person voraus, dass diese rechtzeitig von sich aus ein\nbegründetes – sinngemässes oder ausdrückliches – Begehren um Wiederherstellung der\nversäumten Frist stellt. Denn die Behörde muss wissen, ob sich der Säumige auf einen\ngesetzlichen Hinderungsgrund beruft. Im Wiederherstellungsgesuch sind die Gründe für\ndie Säumnis sowie der Zeitpunkt des Eintritts und des Wegfalls der Hinderungsgründe im\nEinzelnen darzulegen und die erforderlichen Beweismittel (z.B. Arztzeugnis) beizulegen\n(Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 N. 21).\n\n5.6.4 Die Rekurrenten haben zudem auch an keiner Stelle einen Grund für eine\nFristwiederherstellung geltend gemacht und auch aus den Unterlagen ist ein solcher nicht\nersichtlich. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die Rekurrenten ein erfolgreiches\nFristwiederherstellungsgesuch eingereicht hätten, wäre ihnen früher bekannt gewesen,\ndass ihre Einsprache zu spät erfolgt ist.\n\n5.7 Weiter ist zu beachten, dass die Rekurrenten im Rekurs davon sprechen, dass sie\naufgrund der Aussagen der Rekursgegnerin im Einspracheverfahren «Aufwendungen und\ndamit Kosten» auf sich genommen hätten, um die weiteren Unterlagen einzuverlangen\n(Rekurs, S. 4). Wiederum fehlt es an einer hinreichenden Vertrauensgrundlage, um eine\nKompensation für diese Kosten verlangen zu können (siehe vorstehende E. 5.4). Zudem\nmüssten die Rekurrenten diese Kosten konkret nachweisen und substantiieren. Die\nallgemeinen Ausführungen der Rekurrenten gereichen ihnen deshalb nicht zum Vorteil.\nSollten die Rekurrenten mit den von ihnen erwähnten Aufwendungen die Kosten ihrer\nRechtsvertretung meinen, so wären – bei vorliegendem Ergebnis – entsprechende\nAnsprüche zivilrechtlicher Natur, die vom Verwaltungsgericht nicht zu beurteilen sind.\n\nUrteil A 2019 17\n11\n\n"}