{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-17_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_17_5725904a692227324825c1f1a293ecdea484266e78bfbbcf25e87457f2ac60d1de3860cab6216e410120bc40dd35a16233463625015bca9759447a9a8a7c0770?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea484266e78bfbbcf25e87457f2ac60d1de3860cab6216e410120bc40dd35a16233463625015bca9759447a9a8a7c0770&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_17", "Checksum": "00e1cd145c54f745aaf6649e0fe7d980"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuer 2006-2013 (Nichteintreten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:58", "Checksum": "d4753477b6344a0b6a8595fb457ed056", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 17\nRegeste:\nNachsteuer 2006-2013 (Nichteintreten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n5.3 Im vorliegenden Fall waren die Rekurrenten zunächst der Meinung, die\nEinsprache fristgerecht eingereicht zu haben. Nach Einreichung der Einsprache\nkontaktierte die Rekursgegnerin die Vertreterin der Rekurrenten und bat um weitere\nUnterlagen und Auskünfte. Dabei schrieb die Rekursgegnerin «Damit wir die Einsprache\nder Nachsteuern von Herrn und Frau A.________ abschliessend beurteilen können,\nbenötigen wir folgende Informationen und Unterlagen» (Rek. act. 2). Mit Schreiben vom\n11. Juli 2019 baten die Rekurrenten um Erstreckung der Frist für die Einreichung der\nUnterlagen. Die Rekursgegnerin gewährte am 12. Juli 2019 die gewünschte Erstreckung\nbis zum 30. August 2019 (Rek. act. 3). Am 23. August 2019 kontaktierten die Rekurrenten\ndie Rekursgegnerin betreffend die fehlenden Unterlagen. Mit Schreiben vom 27. August\n2019 dankte die Rekursgegnerin den Rekurrenten für die Eingabe vom 23. August 2019\nund wies die Rekurrenten nochmals darauf hin, dass sie zusätzliche Unterlagen benötige\n(Rek. act. 4). Indem die Rekursgegnerin den Rekurrenten zweimal Fristerstreckungen zur\nBeibringung von Unterlagen für die Einsprache gewährte, bestärkte die Rekursgegnerin\ndie Rekurrenten allem Anschein nach in der Ansicht, dass ihre Einsprache rechtzeitig\nerhoben worden sei.\n\n5.4\n5.4.1 Der Umstand, dass die Rekurrenten im Zeitraum zwischen Erhebung der\nEinsprache am 2. Mai 2019 und der Eröffnung des Einspracheentscheids vom\n12. September 2019 darüber im Unklaren waren, dass sie die Einsprache zu spät erhoben\nhatten, ist an sich nichts Aussergewöhnliches. Ungewöhnlich in diesem Fall ist, dass die\nRekursgegnerin durch zweimalige Gewährung einer Fristerstreckung die Rekurrenten in\nder Vorstellung bestärkte, dass ihre Einsprache behandelt werden würde. Dass es anders\nherauskam, ist bedauerlich, und es ist einerseits festzuhalten, dass die Rekursgegnerin im\nUmgang mit den Rekurrenten hier nicht die Sorgfalt an den Tag gelegt hat, die angebracht\nund zu erwarten gewesen wäre. Andererseits ist festzustellen, dass die Rekursgegnerin\n\nUrteil A 2019 17\n7\n\nden Rekurrenten nie ausdrücklich bestätigt hatte, dass sie die Einsprachefrist eingehalten\nhätten. Die Einsprachefrist war in der zweimaligen Kommunikation mit ihnen (Rek. act. 2,\n3 und 4) kein Thema, da die Rekursgegnerin die Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung\nnoch gar nicht geprüft hatte.\n\n5.4.2 Auch kann darin kein widersprüchliches Verhalten erblickt werden, indem die\nRekursgegnerin angeblich auf die Einsprache eingetreten wäre und dies nun bestreiten\nwürde, wie dies die Rekurrenten vorbringen lassen (Rekurs, S. 3 f.). Im Gegenteil, zum\neinen hat die Rekursgegnerin den Rekurrenten nie explizit kommuniziert, sie würde auf die\nEinsprache eintreten. Insbesondere kann entgegen den Ausführungen der Rekurrenten\n(Rekurs, S. 3) die Aussage der Rekursgegnerin in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2019,\ndass sie Unterlagen benötige, damit sie die Einsprache abschliessend beurteilen könne\n(Rek. act. 2), nicht als explizites Eintreten verstanden werden. Gerade durch den Passus\n«abschliessend beurteilen» drückte die Rekursgegnerin aus, dass eine wirkliche Prüfung\nnoch nicht stattgefunden habe. Dies kann nicht mit einem Eintreten gleichgesetzt werden.\nZum anderen kann in der genannten Korrespondenz der Rekursgegnerin auch nach Treu\nund Glauben kein implizites Eintreten auf die Einsprache erblickt werden. Es ist nicht völlig\nausserhalb des Denkbaren, dass eine Behörde zuerst (zumindest sehr oberflächlich)\nsicherstellen möchte, dass die notwendigen Unterlagen vorhanden sind, um eine\nEinsprache überhaupt beurteilen zu können. Dies ist auch im Interesse der betroffenen\nParteien. Das Wissen, welche Unterlagen dazu womöglich benötigt werden, stammt aus\ndem Veranlagungsverfahren. Deshalb kann man aus dem Einfordern von Unterlagen nicht\nohne Weiteres darauf schliessen, dass sich die gleiche Behörde bereits materiell mit der\nEinsprache befasst hat. So hat denn die Rekursgegnerin beispielsweise in sehr\nallgemeiner Weise ausgeführt, dass in einem Nachsteuerverfahren für steuermindernde\nTatsachen zwingend Belege eingereicht werden müssten (Rek. act. 4). Daraus lässt sich\nnicht ableiten, dass die Rekursgegnerin bereits aufgrund einer vertieften Prüfung einen\nkonkreten Standpunkt eingenommen hätte, der aber noch von der Beibringung weiterer\nBelege abhängen würde. Dass die Rekursgegnerin ihren Schreiben keinen Vorbehalt des\nEintretens o.ä. beigefügt hat, ist bedauerlich und verbesserungswürdig. Gleichwohl genügt\ndies in Anbetracht der gesamten Umstände nicht, um bei den Rekurrenten\nberechtigterweise den Eindruck entstehen zu lassen, die Rekursgegnerin wäre auf die\nEinsprache eingetreten. Die Rekurrenten können deshalb aufgrund dieses Verhaltens der\nRekursgegnerin keinen Anspruch auf Behandlung ihrer Einsprache gestützt auf den\nVertrauensschutz ableiten.\n\nUrteil A 2019 17\n8\n\nUrteil A 2019 17\n9\n\n5.5 Die Fristerstreckungen hatten somit einzig dazu geführt, dass die Rekurrenten\nweitere Unterlagen der Rekursgegnerin nach der Einsprache vom 2. Mai 2019 einreichte.\nDazu wären sie ohnehin verpflichtet gewesen (§ 146 Abs. 3 § 125 StG i.V.m. § 126 und\n§ 127 StG; Art. 153 Abs. 3 i.V.m. Art. 125 und Art. 126 DBG). In diesem Zusammenhang\nist anzufügen, dass bei der Einsprachefrist im Blick auf die Grundprinzipien des\nRechtsstaats kein Raum bleibt für Ausnahmen oder Gefälligkeiten seitens der Behörden.\nWird die Einsprachefrist verpasst, ist die Einsprachebehörde verpflichtet, einen\nNichteintretensentscheid zu fällen, selbst wenn die Veranlagung fehlerhaft ist (siehe\nvorstehende E. 4.1).\n\n"}