{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-17_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_17_5725904a692227324825c1f1a293ecdea484266e78bfbbcf25e87457f2ac60d1de3860cab6216e410120bc40dd35a16233463625015bca9759447a9a8a7c0770?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea484266e78bfbbcf25e87457f2ac60d1de3860cab6216e410120bc40dd35a16233463625015bca9759447a9a8a7c0770&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_17", "Checksum": "00e1cd145c54f745aaf6649e0fe7d980"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuer 2006-2013 (Nichteintreten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:58", "Checksum": "d4753477b6344a0b6a8595fb457ed056", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 17\nRegeste:\nNachsteuer 2006-2013 (Nichteintreten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n2.2 Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit\ndem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu\ngelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie\nBeweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche\nSachverhalt verwirklicht hat. Gelangt das Verwaltungsgericht nicht zum Ergebnis, dass\nsich der in Frage stehende Sachverhalt verwirklicht hat, so fragt sich, wer die Folgen der\nBeweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit\nzu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2;\nUrteil BGer 4C.269/2005 vom 16. November 2006 E. 6.2.2). Im Steuerrecht gilt der\nallgemein anerkannte Grundsatz, wonach die Steuerbehörde die Beweislast für\nsteuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen trägt, während der Steuerpflichtige\nfür die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Urteil\nBGer 2C_461/2015 vom 12. April 2016 E. 3.3; BGE 140 II 248 E. 3.5).\n\n3. Vorliegend streitig ist, ob die Rekursgegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache\nvom 2. Mai 2019 gegen die Veranlagungen vom 29. März 2019 eingetreten ist. Zu diesem\nZweck ist zunächst zu prüfen, ob die Einsprache der Rekurrenten nach Ablauf der\nEinsprachefrist erfolgt ist und falls ja, ob die Rekurrenten aus dem Verhalten der\nRekursgegnerin im Einspracheverfahren dennoch etwas zu ihrem Vorteil ableiten können.\n\n4.\n4.1 Gemäss § 132 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG muss eine Einsprache innert\n30 Tagen nach Zustellung der angefochtenen Verfügung eingereicht werden, ansonsten\nauf die Einsprache nicht eingetreten werden kann. Bei dieser Einsprachefrist handelt es\nsich um eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist, die aber wiederhergestellt werden kann\n(für das DBG Martin Zweifel/Silvia Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen\nSteuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 132\nN. 22 f., m.w.H.). Selbst wenn die ursprüngliche Verfügung fehlerhaft ist, darf die Behörde\nnach Ablauf der Einsprachefrist nicht auf die Einsprache eintreten (für das DBG Felix\nRichner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG,\n3. Aufl. 2016, Art. 133 N. 18 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).\nNach § 117 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 1 DBG beginnen die im Gesetz\nvorgesehenen Fristen mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides\n\nUrteil A 2019 17\n5\n\nfolgenden Tage. Eine solche Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag\nder Frist bei der Veranlagungsbehörde eingegangen ist oder der Schweizerischen Post\nübergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich\nanerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.\n\n4.2 Massgebend sind die im Veranlagungskanton staatlich anerkannten Feiertage\nbzw. auch die Feiertage, die wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt werden\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N. 5, m.w.H.; Peter Locher, Kommentar\nzum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Band. III, 2015, Art. 133 N. 14,\nm.w.H.). Im Unterschied zum Kanton Basel-Stadt (§ 2 lit. b des Gesetzes über öffentliche\nRuhetage und Ladenöffnung [RLG] vom 29. Juni 2005, SG BS 811.100) ist der 1. Mai im\nKanton Zug kein Feiertag (§ 10 Abs. 4 VRG e contrario). Deshalb ist dieser Tag für den\nKanton Zug auch nicht im basierend auf dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai\n1972 über die Berechnung von Fristen (SR 0.221.122.3, Stand am 1. Januar 2011) durch\ndas Bundesamt für Justiz veröffentlichten Verzeichnis “Gesetzliche Feiertage und Tage,\ndie in der Schweiz wie gesetzliche Feiertage behandelt werden“ (verfügbar unter\nhttps://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/publiservice/service/zivilprozessrecht/kantfeiertage.pdf; abgerufen am 12. Februar 2020) enthalten.\n\n4.3 Aus den Akten ergibt sich zur Rechtzeitigkeit der Einsprache Folgendes: Die\nVeranlagungen vom 29. März 2019 wurden der Vertreterin der Rekurrenten gemäss Track\nand Trace-Auszug am 1. April 2019 via ihr Postfach per Einschreiben zugestellt (StV\nact. 3). Damit begann die 30-tägige Einsprachefrist am 2. April 2019 zu laufen und endete\nam Mittwoch, dem 1. Mai 2019. Weil der 1. Mai in Zug als relevantem Verfahrenskanton\nkein Feiertag ist, verlängerte sich die Frist entsprechend auch nicht. Somit ist die\nEinsprache vom 2. Mai 2019 nach Ablauf der Einsprachefrist erfolgt. Deshalb ist die\nRekursgegnerin grundsätzlich zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.\n\n5.\n5.1 Fraglich und weiter zu prüfen ist jedoch, ob die Rekurrenten aus dem Verhalten\nder Rekursgegnerin etwas zu ihrem Vorteil ableiten können. Es ist namentlich zu\nuntersuchen, ob der Grundsatz von Treu und Glauben dazu führt, dass die\nRekursgegnerin infolge ihres Verhaltens dennoch auf die Einsprache vom 2. Mai 2019\nhätte eintreten sollen.\n\nUrteil A 2019 17\n6\n\n5.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person\nAnspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder\nsonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt\nist weiter, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise\nauf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen\ngetroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Schliesslich scheitert die\nBerufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen\ngegenüberstehen (zum Ganzen BGE 129 I 161 E. 4.1).\n\n"}