{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-17_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_17_5725904a692227324825c1f1a293ecdea484266e78bfbbcf25e87457f2ac60d1de3860cab6216e410120bc40dd35a16233463625015bca9759447a9a8a7c0770?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea484266e78bfbbcf25e87457f2ac60d1de3860cab6216e410120bc40dd35a16233463625015bca9759447a9a8a7c0770&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_17", "Checksum": "00e1cd145c54f745aaf6649e0fe7d980"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuer 2006-2013 (Nichteintreten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:58", "Checksum": "d4753477b6344a0b6a8595fb457ed056", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 17\nRegeste:\nNachsteuer 2006-2013 (Nichteintreten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\na.o. Gerichtsschreiber: MLaw Andreas Wehowsky\n\nU R T E I L vom 20. Februar 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nRekurrenten\nvertreten durch Advokatin B.________, Basel\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nNachsteuer 2006—2013 (Nichteintreten)\n\nA 2019 17\n2\n\nA. Mit Schreiben vom 27. September 2016 liessen A.________ betreffend die\nSteuerjahre 2006—2014 (vorliegend relevant sind jedoch nur die Jahre 2006—2013) eine\nstraflose Selbstanzeige einreichen. Mit Veranlagungen vom 29. März 2019 verfügte die\nSteuerverwaltung des Kantons Zug eine Nachsteuer zu diesen Jahren in Höhe von\ninsgesamt Fr. __ betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern und von Fr. __ betreffend\ndie direkte Bundessteuer. Am 2. Mai 2019 liessen A.________ gegen diese\nVeranlagungen Einsprache erheben. Im Einspracheentscheid vom 12. September 2019\ntrat die Steuerverwaltung des Kantons Zug wegen verpasster Einsprachefrist nicht auf die\nEinsprache ein.\n\nB. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 (Postaufgabe gleichentags) liessen\nA.________ (nachfolgend: Rekurrenten) gegen den Einspracheentscheid vom\n12. September 2019 beim Verwaltungsgericht Rekurs einreichen und beantragen, der\nEinspracheentscheid vom 12. September 2019 sei aufzuheben und die Steuerverwaltung\ndes Kantons Zug sei anzuweisen, die Einsprache vom 2. Mai 2019 inhaltlich zu\nbehandeln; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Steuerverwaltung des\nKantons Zug. Auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nC. Den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.— bezahlten die Rekurrenten fristgerecht.\n\nD. Am 14. November 2019 reichte die Steuerverwaltung des Kantons Zug\n(nachfolgend: Rekursgegnerin) ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag, der Rekurs vom\n14. Oktober 2019 sei abzuweisen, soweit auf ihn einzutreten sei, und im Übrigen sei der\nEinspracheentscheid vom 12. September 2019 zu bestätigen; unter Kostenfolgen zu\nLasten der Rekurrenten. Auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nE. Mit Schreiben vom 25. November 2019 stellte das Verwaltungsgericht den\nRekurrenten die Vernehmlassung der Rekursgegnerin zur Kenntnisnahme zu. Daraufhin\ngingen beim Verwaltungsgericht keine weiteren sachbezüglichen Stellungnahmen mehr\nein.\n\nUrteil A 2019 17\n3\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zug vom 25. Mai 2000\n(StG, BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen Einspracheentscheide der\nRechtsmittelkommission der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen beim\nVerwaltungsgericht schriftlich Rekurs erheben. Gegen Einspracheentscheide der\nVeranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer kann der Steuerpflichtige ebenfalls\ninnert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen\nRekurskommission schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nüber die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG, SR 642.11]). Auch hier ist\ngemäss § 75 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April\n1976 (Verwaltungsrechtspflegesetz, VRG, BGS 162.1) das Verwaltungsgericht die\nkantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die\nvorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) und der vorliegende\nRekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im\nFolgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs\nbezeichnet, wobei der Begriff „Rekurs“ beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs)\numfasst.\n\n1.2 Der Rekurs wurde rechtzeitig erhoben. Es sind auch sonst die formellen\nVoraussetzungen erfüllt, womit darauf einzutreten ist.\n\n2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen\nSteuerverwaltung bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. § 74 Abs. 2 VRG\ni.V.m. § 121 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG) in vollem Umfang überprüfen. Das\nVerwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m.\n§ 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von\nAmtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG). Das\nVerwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der\nVerfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen\nRechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung\nzu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt,\ndass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der\nBegehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten\n\nUrteil A 2019 17\n4\n\nGründen ganz oder teilweise gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis\nmit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann.\n\n"}