Urteil A 2019 15 10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.— erhoben. Sie wird der Rekurrentin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Rekurrentin wird der restliche Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.— nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.