4.4.3 Aus dem Vorstehenden ergibt sich daher, dass die von der Rekurrentin angeführten Gründe für das Versäumen der Einsprachefrist keine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Abgesehen von den fehlenden Nachweisen für die behaupteten Gründe sind Letztere entweder von zu geringer Intensität oder aber von der Rekurrentin selbst verschuldet. Entsprechend rechtfertigt sich keine Fristwiederherstellung. 5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Einsprache vom 26. Juli 2019 betreffend die Steuerveranlagungen 2016 und 2017 verspätet erfolgt ist. Weil auch kein Grund für Urteil A 2019 15 9