Gleichermassen ungeeignet sind die vermehrten Auslandsabwesenheiten und das Fehlen eines Buchhalters. Bei diesen wiederum nur behaupteten Vorbringen handelt es sich um Organisationsversäumnisse, die durch die rechtzeitige Bestellung eines Vertreters oder durch die Neueinstellung weiterer Mitarbeiter hätten verhindert werden können. Insofern hat der Geschäftsführer, und damit die Rekurrentin, diese behaupteten Hinderungsgründe und damit das Fristversäumnis selber zu verantworten.