Der Vorsitzende der Geschäftsführung hätte das andere Geschäftsführungsmitglied oder einen externen Vertreter durchaus mündlich mit der Ausarbeitung der Einsprache betrauen und die notwendigen Instruktionen ebenfalls mündlich erteilen können. Dass die Verletzung und anschliessende Operation von einer dermassen grossen Intensität gewesen seien, dass selbst eine mündliche Instruktion nicht möglich gewesen sein soll, behauptet die Rekurrentin nicht und dies wäre auch nur schwer vorstellbar. Gleichermassen ungeeignet sind die vermehrten Auslandsabwesenheiten und das Fehlen eines Buchhalters.