Davon abgesehen, dass die Rekurrentin den Handgelenkbruch von B.________ in keiner Weise nachgewiesen hat, ist dem Grundsatz nach auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Verletzung die Einhaltung der Einsprachefrist verunmöglichen soll. Der Vorsitzende der Geschäftsführung hätte das andere Geschäftsführungsmitglied oder einen externen Vertreter durchaus mündlich mit der Ausarbeitung der Einsprache betrauen und die notwendigen Instruktionen ebenfalls mündlich erteilen können.