Insofern taugen die ausschliesslich bei B.________ eingetretenen Hinderungsgründe nicht zur Rechtfertigung einer Fristwiederherstellung. Der Vollständigkeit halber ist weiter zu betonen, dass diese Gründe im vorliegenden Fall ohnehin die strengen Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht erfüllen würden. So ist ein gebrochenes Handgelenk nicht geeignet, um eine Wiederherstellung der Einsprachefrist zu rechtfertigen. Davon abgesehen, dass die Rekurrentin den Handgelenkbruch von B.________ in keiner Weise nachgewiesen hat, ist dem Grundsatz nach auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Verletzung die Einhaltung der Einsprachefrist verunmöglichen soll.