Urteil A 2019 15 8 4.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass aus den Unterlagen ausschliesslich Hinderungsgründe des Vorsitzenden der Geschäftsführung, B.________, ersichtlich sind (Rek. act. 2; Replik). Wie sich aber weiter aus dem Handelsregisterauszug der Rekurrentin (StV act. 7) ergibt und die Rekursgegnerin zu Recht vorbringt (Vernehmlassung, S. 3 f.), verfügte die Rekurrentin im Veranlagungszeitpunkt über einen weiteren Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung. Auch wenn dieser im Ausland ansässig ist, hätte dieser die notwendigen Schritte zur Fristwahrung ergreifen können. Insofern taugen die ausschliesslich bei B.__