4.4 4.4.1 Würdigend ergibt sich zum Vorliegen eines gültigen Wiederherstellungsgrundes Folgendes: In der Einsprache ersuchte B.________ zwar nicht explizit um eine Wiederherstellung der Einsprachefrist für die Rekurrentin, doch legte er dar, dass es ihm persönlich aus den in vorstehend E. 4.1 genannten Gründen bisher nicht möglich gewesen sei, die verlangten Steuererklärungen einzureichen (Rek. act. 2). Ob darin zumindest ein impliziter Antrag um Wiederherstellung der Einsprachefrist gesehen werden kann und ob dieser rechtzeitig erfolgt ist, kann an dieser Stelle offenbleiben. Denn wie sich hiernach ergibt, liegt ohnehin kein Grund für eine Fristwiederherstellung vor.