4. 4.1 Fraglich ist allerdings, ob ein Grund für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist vorliegt. B.________ führte in der Einsprache und der Replik an, dass er viel im Ausland unterwegs sei, über keinen Buchhalter (mehr) verfüge und sein Handgelenk gebrochen habe, welches habe operiert werden müssen (Rek. act. 2; VG act. 9). Bei B.________ handelt es sich um einen Gesellschafter sowie um den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Rekurrentin (StV act. 7 S. 2).