D. Mit Schreiben vom 26. August 2019 forderte das Gericht B.________ auf, bis zum 3. September 2019 zu erklären, ob er nur für die Rekurrentin oder aber für weitere, im Begleitschreiben des Rekurses genannte, Gesellschaften Rekurs erhebe. Mit Schreiben vom 2. September 2019 erklärte B.________, nunmehr handelnd für die Rekurrentin, zumindest implizit, dass nur Rekurs betreffend die Rekurrentin erhoben werde. Urteil A 2019 15 3 E. Den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.— bezahlte die Rekurrentin fristgerecht.