Wiederum blieb eine Einreichung dieser Dokumente aus, sodass die Steuerverwaltung die steuerpflichtige Gesellschaft am 8. März 2019 bzw. 11. Juni 2019 ermessensweise veranlagte und der Gesellschaft zwei Ordnungsbussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten von Fr. 300.— (für das Jahr 2016) und Fr. 700.— (für das Jahr 2017) auferlegte. In den Ermessensveranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2016 vom 8. März 2019 legte die Steuerverwaltung des Kantons Zug einen Reingewinn von Fr. — und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. — fest. Für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer im Steuerjahr 2017 setzte die Steuerverwaltung in den