A. Nachdem die A.________ GmbH innert Frist keine Steuererklärungen für die Steuerperioden 2016 und 2017 eingereicht hatte, mahnte die Steuerverwaltung des Kantons Zug die steuerpflichtige Gesellschaft in zwei Schreiben und forderte sie zur Einreichung der Steuererklärungen auf. Wiederum blieb eine Einreichung dieser Dokumente aus, sodass die Steuerverwaltung die steuerpflichtige Gesellschaft am 8. März 2019 bzw. 11. Juni 2019 ermessensweise veranlagte und der Gesellschaft zwei Ordnungsbussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten von Fr. 300.— (für das Jahr 2016) und Fr. 700.— (für das Jahr 2017) auferlegte.