{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-15_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde5981991bd2a934c8e8a8f853a2ffeb7cc59e1dcd550478b2739045e3387cafc16a17ba891c63c0a65f07ae14d5ae887c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5981991bd2a934c8e8a8f853a2ffeb7cc59e1dcd550478b2739045e3387cafc16a17ba891c63c0a65f07ae14d5ae887c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_15", "Checksum": "4425444c7932b61b1958f1799276d805"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 und 2017 (Nichteintretensentscheid) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:04", "Checksum": "7d73a5fb3ef7d30e32d1a3edc8664184", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 15\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 und 2017 (Nichteintretensentscheid) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n4.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass aus den Unterlagen ausschliesslich\nHinderungsgründe des Vorsitzenden der Geschäftsführung, B.________, ersichtlich sind\n(Rek. act. 2; Replik). Wie sich aber weiter aus dem Handelsregisterauszug der Rekurrentin\n(StV act. 7) ergibt und die Rekursgegnerin zu Recht vorbringt (Vernehmlassung, S. 3 f.),\nverfügte die Rekurrentin im Veranlagungszeitpunkt über einen weiteren Geschäftsführer\nmit Einzelzeichnungsberechtigung. Auch wenn dieser im Ausland ansässig ist, hätte\ndieser die notwendigen Schritte zur Fristwahrung ergreifen können. Insofern taugen die\nausschliesslich bei B.________ eingetretenen Hinderungsgründe nicht zur Rechtfertigung\neiner Fristwiederherstellung. Der Vollständigkeit halber ist weiter zu betonen, dass diese\nGründe im vorliegenden Fall ohnehin die strengen Voraussetzungen für eine\nFristwiederherstellung nicht erfüllen würden. So ist ein gebrochenes Handgelenk nicht\ngeeignet, um eine Wiederherstellung der Einsprachefrist zu rechtfertigen. Davon\nabgesehen, dass die Rekurrentin den Handgelenkbruch von B.________ in keiner Weise\nnachgewiesen hat, ist dem Grundsatz nach auch nicht ersichtlich, inwiefern diese\nVerletzung die Einhaltung der Einsprachefrist verunmöglichen soll. Der Vorsitzende der\nGeschäftsführung hätte das andere Geschäftsführungsmitglied oder einen externen\nVertreter durchaus mündlich mit der Ausarbeitung der Einsprache betrauen und die\nnotwendigen Instruktionen ebenfalls mündlich erteilen können. Dass die Verletzung und\nanschliessende Operation von einer dermassen grossen Intensität gewesen seien, dass\nselbst eine mündliche Instruktion nicht möglich gewesen sein soll, behauptet die\nRekurrentin nicht und dies wäre auch nur schwer vorstellbar. Gleichermassen ungeeignet\nsind die vermehrten Auslandsabwesenheiten und das Fehlen eines Buchhalters. Bei\ndiesen wiederum nur behaupteten Vorbringen handelt es sich um\nOrganisationsversäumnisse, die durch die rechtzeitige Bestellung eines Vertreters oder\ndurch die Neueinstellung weiterer Mitarbeiter hätten verhindert werden können. Insofern\nhat der Geschäftsführer, und damit die Rekurrentin, diese behaupteten Hinderungsgründe\nund damit das Fristversäumnis selber zu verantworten.\n\n4.4.3 Aus dem Vorstehenden ergibt sich daher, dass die von der Rekurrentin\nangeführten Gründe für das Versäumen der Einsprachefrist keine Fristwiederherstellung\nrechtfertigen. Abgesehen von den fehlenden Nachweisen für die behaupteten Gründe sind\nLetztere entweder von zu geringer Intensität oder aber von der Rekurrentin selbst\nverschuldet. Entsprechend rechtfertigt sich keine Fristwiederherstellung.\n\n5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Einsprache vom 26. Juli 2019 betreffend\ndie Steuerveranlagungen 2016 und 2017 verspätet erfolgt ist. Weil auch kein Grund für\n\nUrteil A 2019 15\n9\n\neine Wiederherstellung der Einsprachefrist vorliegt, ist die Rekursgegnerin zu Recht nicht\nauf die Einsprache eingetreten. Entsprechend sind auch die Ermessensveranlagungen der\nJahre 2016 und 2017 nicht anzupassen. Der Rekurs ist damit abzuweisen, soweit auf ihn\neinzutreten ist.\n\n6.\n6.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (Art. 144 Abs. 1\nDBG; § 120 Abs. 1 StG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.— bis Fr. 15'000.—\n(§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht vom 30. August\n1977 [KoV VG, BGS 162.12]). Vorliegend unterliegt die Rekurrentin vollständig, weshalb\nsie die gesamten Kosten des Rekursverfahrens zu tragen hat. Die Kosten werden\naufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit sowie dem\nStreitwert (§1 Abs. 2 KoV VG) auf Fr. 1'000.— festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss\nverrechnet. Der restliche Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.— wird der Rekurrentin\nnach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.\n\n6.2 Gemäss § 120 Abs. 3 StG wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die\nVertretung durch eine Fachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen. Bei\nder direkten Bundessteuer gilt für die Zusprechung von Parteikosten Art. 64 Abs. 1 VwVG\nsinngemäss (Art. 144 Abs. 4 DBG), welcher festhält: „Die Beschwerdeinstanz kann der\nganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine\nEntschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten\nzusprechen.\" Weder war die Rekurrentin durch eine Fachperson vertreten, noch hat sie\nobsiegt, weshalb die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung nicht\nerfüllt sind.\n\nUrteil A 2019 15\n10\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten\nist.\n\n2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.— erhoben. Sie wird der Rekurrentin\nauferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Der Rekurrentin wird der restliche Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.—\nnach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.\n\n4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n"}