{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-15_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde5981991bd2a934c8e8a8f853a2ffeb7cc59e1dcd550478b2739045e3387cafc16a17ba891c63c0a65f07ae14d5ae887c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5981991bd2a934c8e8a8f853a2ffeb7cc59e1dcd550478b2739045e3387cafc16a17ba891c63c0a65f07ae14d5ae887c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_15", "Checksum": "4425444c7932b61b1958f1799276d805"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 und 2017 (Nichteintretensentscheid) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:04", "Checksum": "7d73a5fb3ef7d30e32d1a3edc8664184", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 15\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 und 2017 (Nichteintretensentscheid) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n4.2 Mit Fristwiederherstellung können Rechtsnachteile, die eine Verfahrenspartei\ninfolge Fristensäumnis erlitten hat, beseitigt werden. Die Partei wird wieder in den Stand\nvor Säumnis der Frist versetzt, wodurch z.B. auf ein vom Gesuchsteller eingereichtes\nRechtsmittel trotz Verspätung eingetreten werden kann. Nach Art. 133 Abs. 3 DBG bzw.\n§ 118 Abs. 2 StG wird auf verspätete Einsprachen eingetreten, wenn die steuerpflichtige\nPerson nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit\noder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass\ndas Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.\nWie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmungen ergibt, ist die Aufzählung von\nWiederherstellungsgründen nicht abschliessend. Vielmehr kommen generell Gründe, die\nder steuerpflichtigen Person ein zeitgerechtes Handeln objektiv verunmöglichen, in Frage\n(zum Ganzen für das DBG Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 N. 19 m.w.H.). Der\nHinderungsgrund muss dergestalt sein, dass es der steuerpflichtigen Person weder\nmöglich war, die Frist einzuhalten, noch entsprechende andere Schritte zur Fristwahrung\nvorzunehmen, wie z.B. die Erstreckung laufender Fristen, die Informierung der Behörde\nüber eine geplante Abwesenheit oder die Bestellung eines Vertreters (für das DBG\nZweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 N. 19 m.w.H.). Entsprechend rechtfertigt beispielsweise\nnicht jede Krankheit eine Fristwiederherstellung (für das DBG Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 133 N. 30; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 N. 19 m.w.H.). Ausserdem\nverlangt die Rechtsprechung auch von kleinen Gesellschaften, sich so zu organisieren,\ndass Fristen eingehalten werden können (für Aktiengesellschaften Urteil\nVerwaltungsgericht Zürich vom 12. Dezember 2012 Nr. SB.2012.00099 E. 2.4). Des\nWeiteren darf die Fristversäumnis nicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen\nzurückzuführen sein (für das DBG Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N. 25).\n\nUrteil A 2019 15\n7\n\nUnverschuldet ist das Säumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei\nbzw. dem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die Wiederherstellung\nist nach der Praxis des Bundesgerichts nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers\nzu gewähren (vgl. BGer 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008, E. 3.3;\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N. 25 mit weiteren Hinweisen). Wird eine\nKrankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträchtigung praxisgemäss\nderart erheblich ausfallen, dass die steuerpflichtige Person durch die Krankheit geradezu\ndavon abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen\nVertretung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2; 112 V 255 E. 2a;\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N. 32). Der Nachweis der hinreichend\nschweren Krankheit unterliegt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zwar\nkeiner festen Beweisregel. Wird eine Erkrankung als Grund für die versäumte Frist\nangerufen, kommt in der Praxis einem aktuellen Arztzeugnis, demzufolge das\nFristversäumnis nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, aber ausschlaggebende\nBedeutung zu (Urteil BGer 2C_318/2016 vom 18. April 2016 E. 2.3.3).\n\n4.3 Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich so verlangt, setzt eine Fristwiederherstellung\nzu Gunsten einer säumigen Person voraus, dass diese rechtzeitig von sich aus ein\nbegründetes – sinngemässes oder ausdrückliches – Begehren um Wiederherstellung der\nversäumten Frist stellt. Denn die Behörde muss wissen, ob sich der Säumige auf einen\ngesetzlichen Hinderungsgrund beruft. Im Wiederherstellungsgesuch sind die Gründe für\ndie Säumnis sowie der Zeitpunkt des Eintritts und des Wegfalls der Hinderungsgründe im\nEinzelnen darzulegen und die erforderlichen Beweismittel (z.B. Arztzeugnis) beizulegen\n(Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 N. 21).\n\n4.4\n4.4.1 Würdigend ergibt sich zum Vorliegen eines gültigen Wiederherstellungsgrundes\nFolgendes: In der Einsprache ersuchte B.________ zwar nicht explizit um eine\nWiederherstellung der Einsprachefrist für die Rekurrentin, doch legte er dar, dass es ihm\npersönlich aus den in vorstehend E. 4.1 genannten Gründen bisher nicht möglich gewesen\nsei, die verlangten Steuererklärungen einzureichen (Rek. act. 2). Ob darin zumindest ein\nimpliziter Antrag um Wiederherstellung der Einsprachefrist gesehen werden kann und ob\ndieser rechtzeitig erfolgt ist, kann an dieser Stelle offenbleiben. Denn wie sich hiernach\nergibt, liegt ohnehin kein Grund für eine Fristwiederherstellung vor.\n\nUrteil A 2019 15\n8\n\n"}