{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-15_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde5981991bd2a934c8e8a8f853a2ffeb7cc59e1dcd550478b2739045e3387cafc16a17ba891c63c0a65f07ae14d5ae887c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5981991bd2a934c8e8a8f853a2ffeb7cc59e1dcd550478b2739045e3387cafc16a17ba891c63c0a65f07ae14d5ae887c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_15", "Checksum": "4425444c7932b61b1958f1799276d805"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 und 2017 (Nichteintretensentscheid) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:04", "Checksum": "7d73a5fb3ef7d30e32d1a3edc8664184", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 15\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 und 2017 (Nichteintretensentscheid) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen\nSteuerverwaltung bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. § 74 Abs. 2 VRG\ni.V.m. § 121 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG) in vollem Umfang überprüfen. Das\nVerwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m.\n§ 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von\nAmtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG). Das\nVerwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der\nVerfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen\nRechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung\nzu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt,\ndass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der\nBegehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten\nGründen ganz oder teilweise gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis\nmit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann.\n\n2.2 Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit\ndem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu\ngelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie\nBeweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche\nSachverhalt verwirklicht hat. Gelangt das Verwaltungsgericht nicht zum Ergebnis, dass\nsich der in Frage stehende Sachverhalt verwirklicht hat, so fragt sich, wer die Folgen der\nBeweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit\nzu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2;\nUrteil BGer 4C.269/2005 vom 16. November 2006 E. 6.2.2). Im Steuerrecht gilt der\nallgemein anerkannte Grundsatz, wonach die Steuerbehörde die Beweislast für\nsteuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen trägt, während der Steuerpflichtige\nfür die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Urteil\nBGer 2C_461/2015 vom 12. April 2016 E. 3.3; BGE 140 II 248 E. 3.5).\n\nUrteil A 2019 15\n5\n\n3.\n3.1 Vorliegend streitig ist, ob die Rekursgegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache\nvom 26. Juli 2019 gegen die Veranlagungen vom 8. März 2019 (Steuerjahr 2016) bzw.\n11. Juni 2019 (Steuerjahr 2017) eingetreten ist.\n\n3.2 Gemäss § 132 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG muss eine Einsprache innert\n30 Tagen nach Zustellung der angefochtenen Verfügung eingereicht werden, ansonsten\nauf die Einsprache nicht eingetreten werden kann. Bei dieser Einsprachefrist handelt es\nsich um eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist, die aber wiederhergestellt werden kann\n(für das DBG Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl.\n2017, Art. 132 N. 22 f., m.w.H.). Selbst wenn die ursprüngliche Verfügung fehlerhaft ist,\ndarf die Behörde nach Ablauf der Einsprachefrist nicht auf die Einsprache eintreten (für\ndas DBG Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016,\nArt. 133 N. 18). Nach § 117 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 1 DBG beginnen die im\nGesetz vorgesehenen Fristen mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des\nEntscheides folgenden Tage. Eine solche Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am\nletzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingegangen ist oder der\nSchweizerischen Post übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag\noder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.\n\n3.3 Die Veranlagungen 2016 vom 8. März 2019 wurden der Rekurrentin per\neingeschriebener Post am 11. März 2019 in ihrem Postfach gegen Unterschrift zugestellt\n(StV act. 3). In Anwendung des Zustellprinzips (siehe dazu spezifisch im DBG\nZweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 116 N. 21, sowie allgemein Regina Kiener/Bernhard\nRütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015,\nN. 301) und unter Beachtung von § 117 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 1 DBG\nbegann demnach die Einsprachefrist für die Veranlagungen 2016 am 12. März 2019 zu\nlaufen und endete am 10. April 2019. Somit ist die Einsprache vom 26. Juli 2019 für die\nVeranlagungen des Steuerjahrs 2016 nach Ablauf der Einsprachefrist und damit verspätet\nerfolgt.\n\n3.4 Die Veranlagungen 2017 vom 11. Juni 2019 wurden der Rekurrentin per\neingeschriebener Post am 12. Juni 2019 in ihrem Postfach gegen Unterschrift zugestellt\n(StV act. 4). Wiederum in Anwendung des Zustellprinzips und unter Beachtung von § 117\nAbs. 1 und 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 1 DBG begann die Einsprachefrist für die\n\nUrteil A 2019 15\n6\n\nVeranlagungen 2017 am 13. Juni 2019 zu laufen und endete am 12. Juli 2019. Folglich ist\ndie Einsprache vom 26. Juli 2019 auch für die Veranlagungen des Steuerjahrs 2017 nach\nAblauf der Einsprachefrist und damit verspätet erfolgt.\n\n4.\n4.1 Fraglich ist allerdings, ob ein Grund für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist\nvorliegt. B.________ führte in der Einsprache und der Replik an, dass er viel im Ausland\nunterwegs sei, über keinen Buchhalter (mehr) verfüge und sein Handgelenk gebrochen\nhabe, welches habe operiert werden müssen (Rek. act. 2; VG act. 9). Bei B.________\nhandelt es sich um einen Gesellschafter sowie um den Vorsitzenden der\nGeschäftsführung der Rekurrentin (StV act. 7 S. 2).\n\n"}