{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-15_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde5981991bd2a934c8e8a8f853a2ffeb7cc59e1dcd550478b2739045e3387cafc16a17ba891c63c0a65f07ae14d5ae887c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5981991bd2a934c8e8a8f853a2ffeb7cc59e1dcd550478b2739045e3387cafc16a17ba891c63c0a65f07ae14d5ae887c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_15", "Checksum": "4425444c7932b61b1958f1799276d805"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 und 2017 (Nichteintretensentscheid) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:04", "Checksum": "7d73a5fb3ef7d30e32d1a3edc8664184", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 15\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 und 2017 (Nichteintretensentscheid) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\na.o. Gerichtsschreiber: MLaw Andreas Wehowsky\n\nU R T E I L vom 28. Januar 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________ GmbH\nvertreten durch B.________\nRekurrentin\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 und 2017 (Nichteintretensentscheid)\n\nA 2019 15\n2\n\nA. Nachdem die A.________ GmbH innert Frist keine Steuererklärungen für die\nSteuerperioden 2016 und 2017 eingereicht hatte, mahnte die Steuerverwaltung des\nKantons Zug die steuerpflichtige Gesellschaft in zwei Schreiben und forderte sie zur\nEinreichung der Steuererklärungen auf. Wiederum blieb eine Einreichung dieser\nDokumente aus, sodass die Steuerverwaltung die steuerpflichtige Gesellschaft am 8. März\n2019 bzw. 11. Juni 2019 ermessensweise veranlagte und der Gesellschaft zwei\nOrdnungsbussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten von Fr. 300.— (für das\nJahr 2016) und Fr. 700.— (für das Jahr 2017) auferlegte. In den Ermessensveranlagungen\nder Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2016 vom 8. März\n2019 legte die Steuerverwaltung des Kantons Zug einen Reingewinn von Fr. — und ein\nsteuerbares Eigenkapital von Fr. — fest. Für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die\ndirekte Bundessteuer im Steuerjahr 2017 setzte die Steuerverwaltung in den\nSteuerveranlagungen vom 11. Juni 2019 ermessensweise einen Reingewinn von Fr. —\nund ein steuerbares Eigenkapital von Fr. — fest.\n\nB. Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 liess die steuerpflichtige Gesellschaft Einsprache\ngegen die Veranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten\nBundessteuer der Jahre 2016 und 2017 erheben, wobei die Gesellschaft die\nOrdnungsbussen akzeptieren liess. Mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2019 trat die\nSteuerverwaltung des Kantons Zug mangels verpasster Einsprachefrist nicht auf die\nEinsprache ein.\n\nC. Mit Schreiben vom 22. August 2019 (Postaufgabe am 23. August 2019) liess die\nA.________ GmbH (nachfolgend: Rekurrentin) gegen den Einspracheentscheid vom\n31. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht Rekurs durch B.________ (handelnd für die\nC.________) einreichen und sinngemäss beantragen, der Einspracheentscheid solle\naufgehoben werden und die Steuerveranlagungen 2016 und 2017 seien gemäss den\ninzwischen eingereichten Steuererklärungen anzupassen. Auf die Ausführungen wird,\nsoweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nD. Mit Schreiben vom 26. August 2019 forderte das Gericht B.________ auf, bis zum\n3. September 2019 zu erklären, ob er nur für die Rekurrentin oder aber für weitere, im\nBegleitschreiben des Rekurses genannte, Gesellschaften Rekurs erhebe. Mit Schreiben\nvom 2. September 2019 erklärte B.________, nunmehr handelnd für die Rekurrentin,\nzumindest implizit, dass nur Rekurs betreffend die Rekurrentin erhoben werde.\n\nUrteil A 2019 15\n3\n\nE. Den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.— bezahlte die Rekurrentin fristgerecht.\n\nF. Am 16. Oktober 2019 reichte die Steuerverwaltung des Kantons Zug\n(nachfolgend: Rekursgegnerin) ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag, der Rekurs vom\n22. August 2019 sei abzuweisen, soweit auf ihn einzutreten sei, und im Übrigen sei der\nEinspracheentscheid vom 31. Juli 2019 zu bestätigen; unter Kostenfolgen zu Lasten der\nRekurrentin. Auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nG. Mit Schreiben vom 7. November 2019 (Postaufgabe gleichentags) replizierte die\nRekurrentin. Auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nH. Mit Schreiben vom 11. November 2019 stellte das Verwaltungsgericht der\nRekursgegnerin das Schreiben der Rekurrentin zur Kenntnisnahme zu. Daraufhin gingen\nbeim Verwaltungsgericht keine weiteren sachbezüglichen Stellungnahmen mehr ein.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zug vom 25. Mai 2000\n(StG, BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen Einspracheentscheide der\nRechtsmittelkommission der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen beim\nVerwaltungsgericht schriftlich Rekurs erheben. Gegen Einspracheentscheide der\nVeranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer kann der Steuerpflichtige ebenfalls\ninnert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen\nRekurskommission schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nüber die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG, SR 642.11]). Auch hier ist\ngemäss § 75 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April\n1976 (Verwaltungsrechtspflegesetz, VRG, BGS 162.1) das Verwaltungsgericht die\nkantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die\nvorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) und der vorliegende\nRekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im\n\nUrteil A 2019 15\n4\n\nFolgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositivs – beide als Rekurs\nbezeichnet, wobei der Begriff „Rekurs“ beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs)\numfasst.\n\n1.2 Der Rekurs wurde rechtzeitig erhoben. Es sind auch sonst die formellen\nVoraussetzungen erfüllt, womit darauf einzutreten ist.\n\n"}