1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der Rekurs wird gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubestimmung des in der Schweiz steuerbaren Reingewinns der Rekurrentin in der Steuerperiode 2015 an die Rekursgegnerin zurückgewiesen. 2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.— auferlegt. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.