hinsichtlich des Rekurses obsiegende Rekurrentin war nicht durch einen Rechtsvertreter vertreten, weshalb ihr keine Entschädigung zulasten der Rekursgegnerin zuzusprechen ist (§ 28 Abs. 2 VRG). Auch wäre aufgrund der verspäteten Einreichung von relevanten Dokumenten (siehe vorstehend E. 5.6) keine Entschädigung zuzusprechen. Urteil A 2019 14 14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________