5.6.1 Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.— bis Fr. 15'000. — (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht vom 30. August 1977 [KoV VG, BGS 162.12]). Sie ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 KoV VG). Die Spruchgebühr, welche in Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache zu bestimmen ist, wird vorliegend mit Fr. 2'000.— festgesetzt.