5.6 Somit ist festzuhalten, dass die vor Verwaltungsgericht eingereichten Dokumente geeignet waren, die Rekurrentin bereits vor diesem Gerichtsverfahren zu ihrem Recht kommen zu lassen. Die Rekurrentin wurde mehrfach um die Einreichung dieser Dokumente gebeten und auf die Konsequenzen im Unterlassungsfall aufmerksam gemacht. Trotzdem, und obwohl die Dokumente bereits existiert hatten, unterliess es die Rekurrentin beharrlich, die Dokumente im Verfahren vor der Rekursgegnerin einzureichen. Das vorliegende Gerichtsverfahren war damit einzig aufgrund des Verhaltens der Rekurrentin notwendig. Deshalb werden trotz des Verfahrensausgangs die Kosten im Umfang von 100% gestützt auf Art.