___ über die X.-Berechtigung ein (StV act. 6). Mit Brief vom 11. Dezember 2018 bat die Rekursgegnerin um Zustellung des Verbuchungsnachweises für den Verkauf der X.-Berechtigung bis zum 15. Januar 2019 (StV act. 7). Wiederum reagierte die Rekurrentin nicht darauf, sodass die Rekursgegnerin am 23. Januar 2019 ein Erinnerungsschreiben sandte (StV act. 8). Am 27. März 2019 schickte die Rekurrentin per Einschreiben eine zweite Mahnung, bat um Zustellung der Unterlagen und wies die Rekurrentin abermals auf die Möglichkeit einer Busse nach § 203 StG und Art. 174 DBG hin (StV act. 9).