Schliesslich forderte die Rekursgegnerin die Rekurrentin nach erneut unbenutzter Frist mit Mahnung vom 3. April 2017 wiederum zur Erfüllung der Auflage auf. Dabei machte die Rekursgegnerin die Rekurrentin u.a. auf die Möglichkeit einer Ermessensveranlagung (§ 130 Abs. 3 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG) und die Androhung einer Ordnungsbusse für die Verletzung von Verfahrenspflichten (§ 203 StG und Art. 174 DBG) aufmerksam (StV act. 4). In der Einsprache vom 26. November 2018 reichte die Rekurrentin lediglich den Kaufvertrag und die Vollmacht zum Abschluss des Kaufvertrags zwischen ihr und der B.________ über die X.-Berechtigung ein (StV act. 6).