So bat die Rekursgegnerin am 6. Januar 2017 um die Beantwortung von Fragen zur Veräusserung der X.-Berechtigung (Identität des Käufers und Verhältnis zur Rekurrentin) sowie um die Einreichung von Dokumenten zur Bewertung des Rechts und des Kaufs innerhalb von 20 Tagen (StV act. 2). Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist sandte die Rekursgegnerin der Rekurrentin am 28. Februar 2017 eine Erinnerung und Bitte um Befolgung der Aufforderung innert 10 Tagen zu (StV act. 3). Schliesslich forderte die Rekursgegnerin die Rekurrentin nach erneut unbenutzter Frist mit Mahnung vom 3. April 2017 wiederum zur Erfüllung der Auflage auf.