5.3 Die Rekursgegnerin hat die Rekurrentin mehrfach zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert, mittels derer hätte belegt werden sollen, dass der Verkauf der X.-Berech- tigung keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellte. So bat die Rekursgegnerin am 6. Januar 2017 um die Beantwortung von Fragen zur Veräusserung der X.-Berechtigung (Identität des Käufers und Verhältnis zur Rekurrentin) sowie um die Einreichung von Dokumenten zur Bewertung des Rechts und des Kaufs innerhalb von 20 Tagen (StV act. 2).