Der Grund dafür ist, dass aus diesen Dokumenten die vollständige Verbuchung des Verkaufs der X.-Berechtigung sowie eine Erklärung für die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung hervorgeht. Mit anderen Worten sind die eingereichten Dokumente geeignet, die vermeintlichen Verdachtsmomente, die gemäss ursprünglicher Ansicht der Rekursgegnerin für eine verdeckte Gewinnausschüttung gesprochen haben, zu entkräften.