verdeckte Gewinnausschüttung getätigt wurde (siehe vorstehend E. 3.3.2). Dem entspricht auch, dass die Rekursgegnerin nach Untersuchung dieser Dokumente nicht mehr am Einspracheentscheid festhält, sondern ihrerseits beantragt, dem Rekurs sei stattzugeben (Vernehmlassung, S. 1). Der Grund dafür ist, dass aus diesen Dokumenten die vollständige Verbuchung des Verkaufs der X.-Berechtigung sowie eine Erklärung für die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung hervorgeht.