Rechnung von RA E.________ vom 27. August 2015 über EUR 11'900.— (Rek. act. 10) sowie Rechnung D.________ über EUR 65'000.— (Rek. act. 11). Diese Dokumente erlaubten es dem Gericht ohne weiteres festzustellen, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf der X.-Berechtigung keine Urteil A 2019 14 11